Anforderungen aus dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Unter anderem wird in § 4 g Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) folgende Aufgabe für den Datenschutzbeauftragten (DSB) festgeschrieben: Der DSB hat insbesondere "die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen durch geeignete Maßnahmen mit den Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz und mit den jeweiligen besonderen Erfordernissen des Datenschutzes vertraut zu machen." Darüber hinaus wird in § 5 BDSG festgelegt: "Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). Diese Personen sind, soweit sie bei nicht öffentlichen Stellen beschäftigt werden, bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort." Um jemand auf einen gewissen Sachverhalt verpflichten zu können, muss er mit den Inhalten der Verpflichtung vertraut gemacht werden. |
Umsetzung der Anforderungen Die Unternehmen kommen Ihrer Verpflichtung der Mitarbeiteraufklärungen meist durch Face-to-Face- Schulungen nach. Durch das im nachfolgend aufgezeigten System besteht die Möglichkeit dem Datenschutzbeauftragten über die reinen Face-to-Face-Schulungen hinaus ein Werkzeug an die Hand zu geben, das die komplexen Inhalte praxisorientiert aufbereitet und mit zusätzlichen Fallbeispielen die Thematik "Datenschutz" alltagstauglich vermittelt. Mitglieder des SÜDWESTMETALL Arbeitskreis "Datenschutz" haben zusammen mit uns ein eLearning System entwickelt, das in ca. 1 Stunde die Mitarbeiter mit dem Bereich Datenschutz vertraut macht. |
Das System in der Praxis - ALCATEL SEL AG Um unternehmensspezifische Gestaltungsvarianten "eLearning Datenschutz" live kennzulernen klicken Sie auf die Firmennamen. |
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