FAQ

Wir haben die Antworten für Sie.

Wann ist die Zulässigkeitsvoraussetzung für die Verarbeitung personenbezogener Daten gegeben?

Wann ist die Zulässigkeitsvoraussetzung für die Verarbeitung personenbezogener Daten gegeben?

Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 28 BDSG

Nach § 28 BDSG ist der Umgang mit personenbezogenen Daten zulässig,

  • wenn zur Anbahnung oder Erfüllung eines Vertragsverhältnisses mit dem Betroffenen dient, beispielweise im Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer
  • wenn es für den Geschäftszweck erforderlich ist und dabei das berechtigte Interesse der verantwortlichen Stelle größer ist als die schutzwürdigen Belange des Betroffenen, beispielsweise bei der Veröffentlichung des Unternehmenstelefonbuchs im Intranet
  • wenn die Daten aus einer öffentlich zugänglichen Quelle stammen, wie beispielweise die Anschrift aus dem öffentlichen Telefonbuch, und keine offensichtlichen berechtigten Interessen des Betroffenen entgegenstehen